Änderungen im Infektionsschutzgesetz (Entwurf): Der neue § 28a und die Einschränkung der Grundrechte

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Änderungen im Infektionsschutzgesetz (Entwurf): Der neue § 28a und die Einschränkung der Grundrechte
Änderungen im Infektionsschutzgesetz (Entwurf): Der neue § 28a und die Einschränkung der Grundrechte
Das Infektionsschutzgesetz wird erweitert, um “gerichtsfester” zu sein. Im Entwurf des neuen Infektionsschutzgesetzes wurde ein Paragraf neu hinzugefügt, der § 28a. Darin wurden sehr konkrete Maßnahmen aufgenommen – von Ausgangsbeschränkungen, über die Maskenpflicht bis zu Reisebeschränkungen. Um diese Eingriffe in die Grundrechte abzusichern, soll das Gesetz um Artikel 7 ergänzt werden. Darin heißt es: “die Grundrechte der Freiheit der Person …, der Versammlungsfreiheit …, der Freizügigkeit … und der Unverletzlichkeit der Wohnung … [werden] eingeschränkt.”
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