Wer einen mutmaßlich gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorzeigt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, macht sich nicht strafbar. Das stellt das Landesgericht Osnabrück fest (Az.: 3 Qs 38/21). Jedoch kann solch ein Impfausweis aber sichergestellt werden. Weil eine Beschlagnahme immer eine strafbare Handlung voraussetze, habe das Amtsgericht dies zu Recht abgelehnt. Auch ohne Strafbarkeit sei es aber möglich, den gefälschten Impfausweis auf ordnungsrechtlicher Grundlage einzuziehen und sicherzustellen, betonte das Landgericht…